Die historische Entwicklung des Vormundschaftsrechts ist zugleich die Entwicklung des Patienrechts.
Beratungen mit RuVer gibt es seit 2003.
Geschichtliche Entwicklung der Vormundschaft ?
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Heute |
Das Wohl des zu Betreuenden Menschen ist das Ziel einer jeden Betreuung. |
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2009 |
Die Patientenverfügung wird verbindlich.
Bei Meinungsverschiedenheiten bezgl. der Auslegung der PV zwischen Arzt und Betreuer (oder Bevollmächtigtem) muss das Betreuungsgericht entscheiden. |
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2003 |
Mit RuVer wird 2003 erstmals die Möglichkeit geboten, individuelle Verfügungen ohne Kreuzchen online zu erstellen. |
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1992 |
Die Entmündigung wird durch das Betreuungsrecht 1992 endlich abgeschaft. |
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1877 |
Die Zivilprozessordnung (ZPO) von 1877 regelt das Entmündigungsverfahren und bleibt bis 1991 im
Wesentlichen unverändert. |
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1875 |
Die preußische Vormundschaftsordnung von 1875
führt Unterscheidung von Vormundschaft und
Pflegschaft ein. |
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1803 |
Der Code Civil regelt Entmündigungsverfahren und bleibt bis
1899 im Rheinland gültig. |
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1794 |
Das preußische
allgemeines Landrecht sieht 1794 Vormundschaft und ein gerichtliches Verfahren
vor. |
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1548 |
In den Jahren 1548/1577 betonenReichspolizeiverordnungen
den polizeilichen Charakter der
Vormundschaft. |
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Mittelalter |
Im ausgehenden
Mittelalter wurde die Vormundschaft Aufgabe des Landesherrn. |
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Altertum |
Das Römische
Zwölftafelgesetz enthält Grundzüge der Vormundschaft und Pflegschaft
(cura furiosi, cura prodigi).
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Die Betreuung soll, sofern dies möglich ist, ehrenamtlich geführt werden. Als ehrenamtliche Betreuer kommen insbesondere volljährige Verwandte oder Ehepartner in Betracht. Nur dann, wenn sich kein ifrage kommender ehrenamtlicher Betreuer findet, bestellt das Gericht einen Berufsbetreuer. Bei der Auswahl des Betreuers soll insbesondere auf den Willen des Betroffenen Rücksicht genommen werden. Seinen Wünschen, wie die Betreuung zu führen ist, kommt besonderes Gewicht zu. Es ist sehr empfehlenswert, die eigenen Wünsche und Vorstellungen bezüglich einer Betreuung vorsorglich in einer Betreuungsverfügung festzuhalten.
Der Deutsche Bundestag hat am 18.06.2009 das s.g. Patientenverfügungsgesetz auf der Grundlage des Entwurfs von Stünker u.a. mehrheitlich verabschiedet; der Bundesrat hat es am 10.07.2009 gebilligt. Die Regelungen traten am 01.09.2009 in Kraft.
Wir haben aus den verschiedensten Vorlagen, Veröffentlichungen und eigenen Erfahrungen eine Zusammenfassung erarbeitet: RuVer. Damit erhält der Anwender die Möglichkeit, für jeden Klienten, eine individuelle Verfügung oder Vollmacht zu erstellen.
Das Betreuungsrecht ist 1992 in Kraft getreten und beruht maßgeblich auf Artikel 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine Betreuung soll so wenig wie möglich in die Autonomie des Betroffenen eingreifen. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Grundgesetz).
Daraus folgt, dass nur für solche Lebensbereiche eine Betreuung eingerichtet werden soll, die der zu Betreuende nicht alleine bewältigen kann und für die keine andere Form der Hilfe (Z.B. Bevollmächtigter) vorhanden ist.
Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Entmündigungsverfahren. Die ZPO blieb bis 1991 im
Wesentlichen unverändert.
Die preußische Vormundschaftsordnung
führt die Unterscheidung von Vormundschaft und
Pflegschaft ein.
Der Code
Civil regelt Entmündigungsverfahren als Voraussetzung der Vormundschaft
(bis 1899 im Rheinland gültig)
Das preußische
allgemeines Landrecht sieht Vormundschaft und gerichtliches Verfahren
vor
Die Polizeiordnungen hatten stets die Wahrung der 'guten öffentlichen Ordnung'
des sozialen Lebens und der Wirtschaft zum Gegenstand. Sie waren in erster Linie Führungsinstrumente und Ausdruck der Konsolidierung der Staatsmacht und trugen somit zur Formung des Staatswesen bei.
Die Vormundschaft diente dem Schutz dessen, der sich nicht selbst zu schützen vermochte.
Die Rechtsmacht des Vormundes bezog sich auf die Sorge für die Person und das Vermögen des Mündels.
Die Munt war der Vorläufer unseres heutigen Betreuungsrechts.
Der Muntherr (heute: Vormund) übernahm dabei den Schutz des Muntlings (heute: Mündel) und die Haftung für ihn.
Wichtigster Muntverband war das Haus (die Familie). Hier waren die Ehefrau und die Kinder dem Hausherrn unterworfen.
Das Gesinde, falls vorhanden, zählte ebenfalls dazu. Töchter des Hausherrn verließen die Munt bei der Verheiratung und traten dann in die Munt des Gatten ein (Muntehe).
Bereits zur Zeit der Zwölf Tafeln standen Geisteskranke (furiosi) und Verschwender (prodigi) unter der cura (Pflegschaft) ihrer gradnächsten Agnaten.
Fehlte es an einer tauglichen Person, so bestellte der Prätor einen curator.
Dieser betreute als Treuhänder das Vermögen des Pfleglings.
Die cura beschränkte sich auf das ererbte Vermögen.